
Für staatliche VS zugelassene abstrahlgeprüfte Hardware BSI TL-03305
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 5
Mai 2015
2. Grundsätze von Vermessung, Handhabung und Vertrieb
abstrahlgeprüfter IT-Produkte und Komponenten
Es werden in diesem Abschnitt allgemeine Grundsätze zusammengestellt, welche bei allen
Abstrahlprüfungen Gültigkeit haben, unabhängig vom angestrebten Grad der Zulassung. Beim
Einsatz und Vertrieb abstrahlgeprüfter IT-Produkte sind die hier genannten Grundsätze ebenfalls
zu beachten.
1. Abstrahlgeprüfte IT-Produkte werden im Fall von Computern, Workstations oder
vergleichbaren IT-Produkten -jeweils bestehend aus Grundgerät, Tastatur, Monitor und Maus
und ggf. KVM-Switch- immer als Computer-System in der zusammengehörenden
Konfiguration abstrahlgeprüft und zugelassen.
2. Der Gerätestand aller abstrahlgeprüften Komponenten einschließlich Verkabelung wird
festgeschrieben und dokumentiert.
3. Erst nach einem Kurzmessungverfahren ist ein Gerät bzw. Computer-System für die
Verarbeitung von Verschlussachen freigegeben. Daher ist jedes VS-verarbeitende Gerät vor
seinen operativen Einsatz einem Kurzmessverfahren zu unterziehen. Diese Konfiguration des
einzeln abstrahlgeprüften Computer-Systems muss bis zum Endkunden beibehalten werden.
Die Zulassung wird ansonsten ungültig.
4. Die Prüfdokumentation muss die Zusammengehörigkeit von Komponenten wie Grundgerät,
Monitor und Tastatur, ggf. auch Maus erkennen lassen. Die Auslieferung muss so erfolgen,
dass der Empfänger einen solchen zusammengehörigen Gerätesatz direkt erkennen kann.
5. Nur wenn die Komponente in der BSI TL-03305 ausdrücklich als erkennbares Einzelgerät
aufgeführt ist (z.B. Drucker oder Scanner) ist das Kurzmessungverfahren und Auslieferung als
Einzelgerät möglich.
6. Sofern eine abstrahlgeschützte Computer-System aus bereits in anderen Computer-Systemen
zugelassenen Komponenten aufgebaut wird, entsteht ein neues IT-Produkt mit einer anderen
Produktbezeichnung, das erneut einer Zulassungsmessung unterzogen, vom BSI zugelassen
und vor Auslieferung dem Kurzmessverfahren unterzogen werden muss. Dabei ist es
gleichgültig, ob diese Komponenten von einem oder mehreren Anbietern stammen. Für den
Auftraggeber besteht nicht die Möglichkeit, aus unterschiedlichen, ggf. bereits
abstrahlgeprüften IT-Produkten die eigene Wunschkonfiguration zusammenzustellen, es sei
denn, es erfolgt eine Neuzulassung.
7. Der Austausch von einzelnen Komponenten ist nur bei Verwendung von in dem Gerätestand
aufgeführten Komponenten und anschließendem Kurzmessverfahren zulässig. Wird eine
dieser Komponenten geändert und somit der Gerätestand verändert, so handelt es sich um ein
anderes, neues IT-Produkt ohne Zulassung.
Damit ist dann eine Neuentwicklung der Abstrahlschutzmaßnahmen für die geänderte
Komponente erforderlich, welche die Prüfung der Abstrahlsicherheit im Zusammenspiel mit
den übrigen Komponenten des Originalproduktes gewährleistet. Daraus entsteht ein neues IT-
Produkt mit einer anderen Produktbezeichnung, das als Ganzes einem neuen
Zulassungsverfahren unterzogen werden muss.
8. Der oben beschriebene Prozess beim Austausch von Komponenten ist auch dann
durchzuführen, wenn im Fall einer Ersatzbeschaffung eine Komponente identischen Typs, wie
sie im Originalprodukt eingesetzt ist, nicht mehr zur Verfügung steht oder gegen eine
höherwertige ausgetauscht werden soll.
9. Für im Betrieb befindliche zugelassene IT-Produkte kann im Reparaturfall eine
Ersatzkomponente auch an einem sonst in allen Einzelheiten mit dem Originalprodukt
identischen Referenzprodukt abstrahlgeprüft werden.
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